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Auszug aus der Satzung
des Verbandes
Wesen, Aufgabe, Zugehörigkeit zu
anderen Verbänden, Gliederung
1. Die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) ist der katholische
Pfadfinderverband in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Aufgabe der DPSG ist die Erziehung junger Menschen nach den
Zielvorstellungen und Methoden, wie sie sich aus der Ordnung des
Verbandes ergeben. Ordnung des Verbandes und Satzung ergänzen
sich gegenseitig.
3. Die DPSG dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
4. Die DPSG ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen
Jugend (BDKJ) und der Internationalen Katholischen Konferenz des
Pfadfindertums (CICS).
Sie ist Mitgliedsverband im Ring deutscher Pfadfinderverbände
(RdP). Dieser ist Mitglied des Deutschen Bundesjugendringes (DBJR)
und der Weltorganisation der Pfadfinderbewegung (WOSM).
Gliederung
5. Die DPSG ist der Zusammenschluss aller katholischen Pfadfinderstämme
Deutschlands. Sie gliedert sich in Diözesanverbände
und innerhalb dieser in Bezirke und Stämme.
6. Die DPSG ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Rechtsträger
aller für den Gesamtverband tätigen Stellen, Einrichtungen
und Unternehmungen ist der "Bundesamt Sankt Georg e.V.".
Die Mitglieder des Bundesvorstands der DPSG sind gleichberechtigte,
geborene Mitglieder des Vorstands des "Bundesamt Sankt Georg
e.V.". Die Mitglieder des "Bundesamt Sankt Georg e.V."
werden von der Bundesversammlung der DPSG gewählt.
7. Die Diözesanverbände, Bezirke und Stämme sind
je eigene nicht rechtsfähige Vereine. Sie handeln im Rahmen
ihrer Zuständigkeit nach der Ordnung des Verbandes und dieser
Satzung selbstständig und eigenverantwortlich. Sie können
für ihre Stellen, Einrichtungen und Unternehmungen Rechtsträger
als eingetragene Vereine bilden.
Werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen
und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und
Stämmen gebildet, so übernimmt einer der beiden Vorsitzenden
der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins.
Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen
Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand
des Rechtsträgers mitwirken.
Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen
Versammlung gewählt werden.
Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so hat die zuständige
Versammlung Kassenprüfer/innen zu wählen.
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